Wie schon der Begriff der "Arbeitsaufnahme" in Art 2 des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 365/1965, umfaßt auch der Begriff "Erwerbstätigkeit" in Art 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, BGBl 487/1955, sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Auch eine Wiedereinreise zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist - wie auch der daran anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck - unrechtmäßig.Wie schon der Begriff der "Arbeitsaufnahme" in Artikel 2, des Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt 365 aus 1965,, umfaßt auch der Begriff "Erwerbstätigkeit" in Artikel 2, des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kroatien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht, Bundesgesetzblatt 487 aus 1955,, sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Auch eine Wiedereinreise zum Zweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach Inkrafttreten dieses Abkommens ist - wie auch der daran anschließende Aufenthalt zu diesem Zweck - unrechtmäßig.