Betriebe, die Getränke in der Art und Weise eines Lebensmittelgeschäftes mit Selbstbedienung führen, sind (hinsichtlich des Preises von Getränken in Dosen) miteinander vergleichbar, unabhängig vom Sortiment der Waren, die diese Betriebe sonst noch führen (hier: ob der Besch auch Diätwaren, Fotoartikel, Kosmetikartikel anbietet und einen Imbissbetrieb führt, ist irrelevant). Auch die sonstige Ausstattung des Betriebes ist nicht von Bedeutung, wenn die Getränkedosen in gleicher Art wie andere Artikel, nämlich im Rahmen des Selbstbedienungsgeschäftes für Lebensmittel, angeboten werden.