Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/16/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6943 F/1994

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/16/0182

Entscheidungsdatum

24.11.1994

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §1 idF 1987/512;
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §7a;
EWR-Abk Art10;
EWR-Abk Art8 Abs2;
EWR-Abk Art8 Abs3;

Rechtssatz

Aus den im EWR-Abk enthaltenen Regelungen über den freien Warenverkehr und das Verbot der Erhebung von Zöllen jeder Art und Wirkung für bestimmte Warengruppen ergibt sich, daß durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Artikel 10, EWR-Abk die früheren Regelungen des AußenhandelsförderungsbeitragsG infolge materieller - und zwar einer partiellen - Derogation insoweit "aufgehoben" worden sind, als sie im Widerspruch zum EWR-Abk standen. Soweit also der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abk betroffen ist, ist den Bestimmungen des Paragraph eins, AußenhandelsförderungsbeitragsG hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren, die im Artikel 8, Absatz 2, EWR-Abk und Absatz 3, dieser Vertragsstelle genannt sind, derogiert. Für diese teilweise Aufhebung der älteren Regelung des AußenhandelsförderungsbeitragsG spricht insbesondere, daß das EWR-Abk in dem von ihm geregelten Teilbereich unzweifelhaft auf möglichste Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete angelegte Regeln enthält (Hinweis Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 573). Mit dem EWR-Abk sollte die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien mit einer einheitlichen Regelung abschließend bestimmt werden. Infolge dieser erschöpfenden Regelung ist im vorgegebenen Teilbereich von einer Verdrängung der diesen freien Warenverkehr beeinträchtigenden Normen auszugehen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, 257 f). Jene Teile des AußenhandelsförderungsbeitragsG, die somit im aufgezeigten Umfang im Widerspruch zum EWR-Abk stehen, sind daher mit 1.1.1994 außer Kraft getreten (Hinweis Azizi in Hummer, Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 41). Die Regelung des Paragraph 7 a, AußenhandelsförderungsbeitragsG erfaßt jedenfalls die von der partiellen Derogation durch das EWR-Abk unberührt gebliebenen Vorgänge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160182.X03

Im RIS seit

03.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994160182_19941124X03

Rechtssatz für 98/16/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/16/0146

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Index

35/05 Sonstiges Zollrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §1;
AußenhandelsförderungsbeitragsG 1984 §7a;
EWR-Abk Art10;
EWR-Abk Art8 Abs2;
EWR-Abk Art8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/24 94/16/0182 3 VwSlg 6943 F/1994

Stammrechtssatz

Aus den im EWR-Abk enthaltenen Regelungen über den freien Warenverkehr und das Verbot der Erhebung von Zöllen jeder Art und Wirkung für bestimmte Warengruppen ergibt sich, daß durch die spätere völkerrechtliche (gesetzesgleiche) Norm des Artikel 10, EWR-Abk die früheren Regelungen des AußenhandelsförderungsbeitragsG infolge materieller - und zwar einer partiellen - Derogation insoweit "aufgehoben" worden sind, als sie im Widerspruch zum EWR-Abk standen. Soweit also der Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abk betroffen ist, ist den Bestimmungen des Paragraph eins, AußenhandelsförderungsbeitragsG hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr solcher Waren, die im Artikel 8, Absatz 2, EWR-Abk und Absatz 3, dieser Vertragsstelle genannt sind, derogiert. Für diese teilweise Aufhebung der älteren Regelung des AußenhandelsförderungsbeitragsG spricht insbesondere, daß das EWR-Abk in dem von ihm geregelten Teilbereich unzweifelhaft auf möglichste Vollständigkeit der behandelten Rechtsgebiete angelegte Regeln enthält (Hinweis Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, 573). Mit dem EWR-Abk sollte die Freiheit des Warenverkehrs zwischen den Vertragsparteien mit einer einheitlichen Regelung abschließend bestimmt werden. Infolge dieser erschöpfenden Regelung ist im vorgegebenen Teilbereich von einer Verdrängung der diesen freien Warenverkehr beeinträchtigenden Normen auszugehen (Hinweis Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, 257 f). Jene Teile des AußenhandelsförderungsbeitragsG, die somit im aufgezeigten Umfang im Widerspruch zum EWR-Abk stehen, sind daher mit 1.1.1994 außer Kraft getreten (Hinweis Azizi in Hummer, Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 41). Die Regelung des Paragraph 7 a, AußenhandelsförderungsbeitragsG erfaßt jedenfalls die von der partiellen Derogation durch das EWR-Abk unberührt gebliebenen Vorgänge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160146.X04

Im RIS seit

03.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1998160146_19981029X04