Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16097 A/2003

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

98/12/0528

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.

d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X08

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120528_20030526X08

Rechtssatz für 99/12/0187

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

99/12/0187

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;

Rechtssatz

Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.

d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120187.X05

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012

Dokumentnummer

JWR_1999120187_20030526X05

Rechtssatz für 2004/18/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16509 A/2004

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/18/0011

Entscheidungsdatum

15.12.2004

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2 idF 1999/I/194;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3 idF 1999/I/194;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 5 (hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.

d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180011.X01

Im RIS seit

14.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004180011_20041215X01

Rechtssatz für 2009/03/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18497 A/2012

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2009/03/0081

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

10/10 Grundrechte

Norm

VolksgruppenbeiräteV 1977 §4;
VolksgruppenG 1976 §3 Abs3;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0187 B 26. Mai 2003 RS 5

Stammrechtssatz

Bei der Bestellung der Mitglieder der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 ist die Bundesregierung an folgende gesetzliche Vorgaben gebunden:

a) Die Anzahl der Mitglieder der "Organisationskurie" beträgt die Hälfte der Anzahl der (durch Verordnung festgelegten) Beiratsmitglieder.

b) Ein der "Organisationskurie" zugeordnetes Mitglied muss auf einem Vorschlag einer repräsentativen Vereinigung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 aufscheinen. Damit wird sichergestellt, dass das Vorschlagsrecht nur jenen Vereinigungen, die ihrem satzungsgemäßen Zweck nach Volksgruppeninteressen vertreten und eine in dieser Volksgruppe wesentliche politische und/oder weltanschauliche Meinung präsentieren, zukommt. Darunter sind derartige Meinungen von einigem (numerischem) Gewicht, nicht aber die von Splitter(Kleinst)gruppen innerhalb der Volksgruppe gemeint. Wo diese Grenze im Fall einer beträchtlichen Meinungsvielfalt oder der ausgeprägten Dominanz der von einer Vereinigung repräsentierten Meinung anzusetzen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden (nähere Ausführungen im Erkenntnis).

c) Die von den repräsentativen Vereinigungen vorgeschlagenen Personen müssen die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, VolksgruppenG 1976 (Satzeingang) erfüllen.

d) Schließlich hat die Bundesregierung bei der Bestellung (dies gilt für alle Mitglieder, also nicht nur für jene der "Organisationskurie") auf die in Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz VolksgruppenG 1976 genannten Kriterien (entsprechende Vertretung wesentlicher politischer und weltanschaulicher Meinungen) Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009030081.X02

Im RIS seit

21.11.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015

Dokumentnummer

JWR_2009030081_20121022X02