Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/12/0528

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16097 A/2003

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

98/12/0528

Entscheidungsdatum

26.05.2003

Index

10/10 Grundrechte
19/01 Staatsvertrag von Wien

Norm

StV 1955 Art7 Z2;
StV 1955 Art7 Z3;
StV 1955 Art7 Z4;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z1;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z2;
VolksgruppenG 1976 §4 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Ein Einwand des Beschwerdeführers (des Rates der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) zielt auf eine gesetzwidrige Bestellung der Mitglieder in der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 durch Nichtberücksichtigung von Vertretern der steirischen Slowenen auf Grund eines von einer für diese (regionale) Gruppe zuständigen repräsentativen Vereinigung erstatteten Vorschlags ab. Auf dem Boden der nach dem VolksgruppenG 1976 maßgebenden Rechtslage kommt aber (soweit dies hier von Interesse ist) der regionalen Herkunft einer repräsentativen Vereinigung oder der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; letzteres gilt im Übrigen auch für die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 VolksgruppenG 1976. Ihr könnte nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, wenn in den verschiedenen Regionen des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe signifikant unterschiedliche wesentliche politische und weltanschauliche Meinungen bestünden, denen nur unter Berücksichtigung dieses Moments hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Aus der ausdrücklichen Erwähnung einer slowenischen Minderheit in der Steiermark in dem die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten betreffenden Artikel 7, des Staatsvertrages von Wien (und damit der Hervorhebung eines territorialen Moments) ist nichts für die Besetzung von Volksgruppenbeiräten zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Ziffer 2 bis 4 des Artikel 7, des Staatsvertrages von Wien, die jeweils einen anderen Regelungsgegenstand betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998120528.X07

Im RIS seit

16.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008

Dokumentnummer

JWR_1998120528_20030526X07