Der Begriff "dienstunfähig" wird in § 76 Abs. 4 DP/Stmk definiert. Dafür, dass er für den Fall einer Ruhestandsversetzung nach § 76 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. nicht gelten soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Er weist demnach einen medizinischen Aspekt (Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Beschaffenheit) und einen Vergleichsaspekt (Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Ausübung billigerweise zugemutet werden kann; in diesem Sinn bereits das zu § 76 DP/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0154) auf.Der Begriff "dienstunfähig" wird in Paragraph 76, Absatz 4, DP/Stmk definiert. Dafür, dass er für den Fall einer Ruhestandsversetzung nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. nicht gelten soll, gibt es keinen Anhaltspunkt. Er weist demnach einen medizinischen Aspekt (Nichterfüllung der dienstlichen Aufgaben infolge der körperlichen oder geistigen Beschaffenheit) und einen Vergleichsaspekt (Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, dessen Ausübung billigerweise zugemutet werden kann; in diesem Sinn bereits das zu Paragraph 76, DP/Stmk ergangene hg. Erkenntnis vom 30. September 1996, Zl. 95/12/0154) auf.