Gemäß § 44 Abs 1 und 4 OÖ NatSchG 1995 ist die Behörde bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß § 8 Abs 2 OÖ NatSchG 1995 zur Erlassung eines Entfernungsauftrages ohne (weitere) Abwägung der Interessen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ermächtigt. Die Ermächtigung, dem Verpflichteten eine Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise aufzutragen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, besteht nur dann, wenn die Herstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins und 4 OÖ NatSchG 1995 ist die Behörde bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild gemäß Paragraph 8, Absatz 2, OÖ NatSchG 1995 zur Erlassung eines Entfernungsauftrages ohne (weitere) Abwägung der Interessen des Naturschutzes und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ermächtigt. Die Ermächtigung, dem Verpflichteten eine Abänderung des geschaffenen Zustandes in einer Weise aufzutragen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden, besteht nur dann, wenn die Herstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich ist.