Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/08/0392

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

98/08/0392

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Wird für eine bestimmte Beschäftigung Entlohnung je nach Qualifikation und Berufserfahrung angeboten, widerspricht der Gehaltswunsch des Arbeitslosen - mag er auch über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn liegen - diesem Maßstab, bezogen auf das in Aussicht genommene Tätigkeitsgebiet, nicht in einer Vereitelungsvorsatz indizierenden Weise, und gibt der Gesprächspartner auch nicht zu erkennen, dass er einen solchen Widerspruch sehe oder einen anderen Entlohnungsmaßstab wünsche, weil der Bewerber - gemessen am Bedarf oder den finanziellen Möglichkeiten des Dienstgebers - als überqualifiziert erscheine, so hat der Arbeitslose keinen Grund zu der Annahme, dass sein Gehaltswunsch mit dem Angebot nicht im Einklang stehe. Bloß darin, dass er nicht von sich aus auch einen Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis zu schlechteren als den angebotenen Bedingungen anbietet, ist zunächst noch keine Vereitelungshandlung zu sehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080392.X06

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1998080392_20001018X06