Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gemäß § 9 Abs 2 AlVG - ua - voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen istDie Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung setzt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG - ua - voraus, dass die Beschäftigung "angemessen entlohnt" ist. Der VwGH vertritt hiezu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag jedenfalls angemessen ist
(Hinweis E 18.3.1953, 302/52, VwSlg 2901 A/1953,
E 22.12.1954, 2022/53, VwSlg 3612 A/1954, und
E 2.5.1978, 2609/77, 299/78; ablehnend Dirschmied, AlVG/3, 88 ff). Maßgeblich ist die angemessene Entlohnung für die konkret zugewiesene Beschäftigung. Das Verhältnis zu dem vom Arbeitslosen in seiner bisherigen Berufstätigkeit erzielten Einkommen ist ebenso wenig von Bedeutung (Hinweis E 18.2.1970, 1105/69, und
E 21.2.1979, 1589 ua/78; in weiterer Folge etwa
E 26.2.1987, 86/08/0199, E 23.5.1989, 88/08/0161, und
E 30.9.1997, 97/08/0414) wie dessen individuelle Bedarfssituation (Hinweis E 4.7.1995, 95/08/0159, und E 26.1.2000, 98/08/0355). Kein Maßstab ist - gegenüber einem niedrigeren Kollektivvertragslohn - auch der branchenübliche Durchschnittslohn
(Hinweis E 30.9.1997, 97/08/0414; aM Dirschmied, aaO; umfassend zur "angemessenen Entlohnung" aus der Sicht des VwGH zuletzt das E 26.1.2000, 98/08/0242). Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung lässt die zugewiesene Beschäftigung - trotz der rechtlichen Durchsetzbarkeit des kollektivvertraglichen Mindestlohnes - als unzumutbar erscheinen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0161, und E 29.6.1993, 92/08/0053, jeweils mit Hinweis auf die daraus resultierenden Ermittlungspflichten der Behörde).