Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/08/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/08/0132

Entscheidungsdatum

04.10.2001

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 idF 1996/201;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997080132.X03

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997080132_20011004X03

Rechtssatz für 99/08/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15767 A/2002

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/08/0104

Entscheidungsdatum

20.02.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0132 E 4. Oktober 2001 RS 3 (hier: keine Angaben zur herangezogenen Fassung des § 10 Abs 1 AlVG 1977 im Erkenntnis)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999080104.X04

Im RIS seit

24.06.2002

Dokumentnummer

JWR_1999080104_20020220X04

Rechtssatz für 2002/08/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0019

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0132 E 4. Oktober 2001 RS 3 (hier nur § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 AlVG herangezogen, letzterer ohne Angabe einer bestimmten Fassung)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080019.X01

Im RIS seit

13.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2002080019_20020404X01

Rechtssatz für 2002/08/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0024

Entscheidungsdatum

04.04.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0132 E 4. Oktober 2001 RS 3 (hier nur § 9 Abs 1 und § 10 Abs 1 AlVG herangezogen, letzterer ohne Angabe einer bestimmten Fassung)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002080024.X01

Im RIS seit

13.08.2002

Dokumentnummer

JWR_2002080024_20020404X01

Rechtssatz für 98/08/0284

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/08/0284

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0382

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0132 E 4. Oktober 2001 RS 3 (hier: keine Angaben zur herangezogenen Fassung des § 10 Abs 1 AlVG 1977 im Erkenntnis)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1998080284.X01

Im RIS seit

28.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1998080284_20030423X01

Rechtssatz für 2002/08/0275

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16066 A/2003

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2002/08/0275

Entscheidungsdatum

23.04.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0279 E 14. Mai 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0132 E 4. Oktober 2001 RS 3 (hier: keine Angaben zur herangezogenen Fassung des § 10 Abs 1 AlVG 1977)

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung (Hinweis E 18. Oktober 2000, 97/08/0408) sind die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG, des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG und des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung 1996/201 Ausdruck der dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecke, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, durch Vermittlung möglichst wieder in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene, zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002080275.X01

Im RIS seit

28.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_2002080275_20030423X01