Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/06/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13366 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/06/0013

Entscheidungsdatum

24.01.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Rechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060013.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1989060013_19910124X02

Rechtssatz für 91/06/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13537 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0059

Entscheidungsdatum

28.11.1991

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits

(Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060059.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060059_19911128X02

Rechtssatz für 91/06/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/06/0227

Entscheidungsdatum

02.07.1992

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits

(Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060227.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060227_19920702X02

Rechtssatz für 97/06/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/06/0218

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 2 VwSlg 13366 A/1991 (hier: Nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits

(Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997060218.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997060218_19990325X03

Rechtssatz für 98/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/06/0231

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 2 VwSlg 13366 A/1991

Stammrechtssatz

Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits (Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060231_19991103X02