Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob raumrelevante Planungsabsichten durch das Bauvorhaben beeinträchtigt werden, setzt auf Tatsachenebene zweierlei voraus, nämlich die Feststellung der für das betreffende Grundstück bestehenden - allenfalls in ein Entwicklungskonzept eingebetteten - "erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht" einerseits und des vorhandenen baulichen oder sonst raumplanerisch bedeutsamen, bereits bewilligten Bestandes (welcher letztlich für die Erreichbarkeit planerischer Zielsetzungen mitentscheidend ist) andererseits
(Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).(Hinweis E 14.4.1988, 87/06/0102). Ein Bauvorhaben steht nämlich der Planungsabsicht auch dann nicht entgegen, wenn diese schon aufgrund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gem Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt (Hinweis 14.9.1989, 88/06/0062).