Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/05/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/05/0073

Entscheidungsdatum

01.09.1998

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Rechtssatz

Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne ist es nicht, jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu regeln ist sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der VwGH daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh, eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (nämlich der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050073.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2011

Dokumentnummer

JWR_1998050073_19980901X02

Rechtssatz für 2007/05/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18009 A/2010

Rechtssatznummer

25

Geschäftszahl

2007/05/0231

Entscheidungsdatum

21.12.2010

Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/05/0073 E 1. September 1998 RS 2

Stammrechtssatz

Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne ist es nicht, jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu regeln ist sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der VwGH daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh, eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (nämlich der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X25

Im RIS seit

21.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2017

Dokumentnummer

JWR_2007050231_20101221X25