Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 18009 A/2010
Rechtssatznummer
25
Geschäftszahl
2007/05/0231
Entscheidungsdatum
21.12.2010
Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs4 idF 8000-10;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/05/0073 E 1. September 1998 RS 2
Stammrechtssatz
Sinn und Zweck raumordnungsrechtlicher Bestimmungen bzw der auf Grund solcher Bestimmungen ergangenen Flächenwidmungspläne ist es nicht, jede landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn zu regeln ist sondern nur solche Tätigkeiten, die aufgrund ihres Umfanges überhaupt geeignet sind, Raumordnungsbelange zu berühren. Zur Vermeidung mißbräuchlicher Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, hat der VwGH daher das Vorliegen betrieblicher Merkmale, dh, eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit, für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen (nämlich der Urproduktion dienenden) Betriebes rechtfertigen (Hinweis E 20.4.1995, 92/06/0036).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:2007050231.X25
Im RIS seit
21.01.2011
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2017
Dokumentnummer
JWR_2007050231_20101221X25