Die Bestätigung des Gemeindeamtes A, die auf einen WEITEREN ORDENTLICHEN WOHNSITZ - neben dem angegebenen ordentlichen Wohnsitz in Wien - des Leistungsempfängers in A hinweist und darauf, dass der Leistungsempfänger hier POLIZEILICH GEMELDET sei, trägt nicht die Annahme, der Leistungsempfänger habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien aufgegeben. Damit ist auch die Annahme, DIE ORGANE DES LANDES UND DER GEMEINDE WIEN seien gemäß § 38 Wr SHG nicht mehr örtlich zuständig gewesen, nicht begründet.Die Bestätigung des Gemeindeamtes A, die auf einen WEITEREN ORDENTLICHEN WOHNSITZ - neben dem angegebenen ordentlichen Wohnsitz in Wien - des Leistungsempfängers in A hinweist und darauf, dass der Leistungsempfänger hier POLIZEILICH GEMELDET sei, trägt nicht die Annahme, der Leistungsempfänger habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien aufgegeben. Damit ist auch die Annahme, DIE ORGANE DES LANDES UND DER GEMEINDE WIEN seien gemäß Paragraph 38, Wr SHG nicht mehr örtlich zuständig gewesen, nicht begründet.