Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

98/03/0079

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;
SHG Wr 1973 §38;

Rechtssatz

Die Bestätigung des Gemeindeamtes A, die auf einen WEITEREN ORDENTLICHEN WOHNSITZ - neben dem angegebenen ordentlichen Wohnsitz in Wien - des Leistungsempfängers in A hinweist und darauf, dass der Leistungsempfänger hier POLIZEILICH GEMELDET sei, trägt nicht die Annahme, der Leistungsempfänger habe seinen ordentlichen Wohnsitz in Wien aufgegeben. Damit ist auch die Annahme, DIE ORGANE DES LANDES UND DER GEMEINDE WIEN seien gemäß Paragraph 38, Wr SHG nicht mehr örtlich zuständig gewesen, nicht begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030079.X07

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030079_20000920X07