IZm der Frage, ob Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG zu Unrecht empfangen worden sind, ist die Frage der tatsächlichen Verwertbarkeit eines zum Vermögen des Leistungsempfängers gehörenden Grundstückes zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob Schulden des Leistungsempfängers (hier: die zur Belastung des Grundstückes mit einer Höchstbetragshypothek geführt haben) zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat festzustellen, ob und in welcher Weise diese Höchstbetragshypothek auf die Verwertbarkeit des Liegenschaftsanteiles von Einfluss sein könnte. Mit dem Vorbringen des Leistungsempfängers, dass seine Mutter in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus wohne, hat sich die Behörde bei der Beurteilung der Verwertbarkeit dieses Liegenschaftsanteiles auseinander zu setzen.