Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/03/0079

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien

Norm

SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;

Rechtssatz

IZm der Frage, ob Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG zu Unrecht empfangen worden sind, ist die Frage der tatsächlichen Verwertbarkeit eines zum Vermögen des Leistungsempfängers gehörenden Grundstückes zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob Schulden des Leistungsempfängers (hier: die zur Belastung des Grundstückes mit einer Höchstbetragshypothek geführt haben) zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat festzustellen, ob und in welcher Weise diese Höchstbetragshypothek auf die Verwertbarkeit des Liegenschaftsanteiles von Einfluss sein könnte. Mit dem Vorbringen des Leistungsempfängers, dass seine Mutter in dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus wohne, hat sich die Behörde bei der Beurteilung der Verwertbarkeit dieses Liegenschaftsanteiles auseinander zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030079.X02

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030079_20000920X02