Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl Nr 1995/351, hat mit den Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, dass die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß § 14 Abs 3 FrG 1993 einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass § 4 Z 4 der Verordnung BGBl Nr 1996/707 sinngemäß auch auf Angehörige österreichischer Staatsbürger, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, anzuwenden ist, keine Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (Hinweis E 30.5.1997, 96/19/0785).Der Gesetzgeber der Novelle zum Aufenthaltsgesetz, BGBl Nr 1995/351, hat mit den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 6, Absatz 2, dritter Satz AufenthaltsG 1992 in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger auf die durch Artikel 8, MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, dass die Bundesregierung diese Verordnungsermächtigung lediglich in Ansehung von Angehörigen österreichischer Staatsbürger, die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, FrG 1993 einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim Verwaltungsgerichtshof im Hinblick darauf, dass Paragraph 4, Ziffer 4, der Verordnung BGBl Nr 1996/707 sinngemäß auch auf Angehörige österreichischer Staatsbürger, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten, anzuwenden ist, keine Bedenken aus dem Grunde des Artikel 8, Absatz eins, MRK (Hinweis E 30.5.1997, 96/19/0785).