Nicht nur eine negative ENDENTSCHEIDUNG, also nach erfolgloser Wiederholung, sondern auch eine Zwischenentscheidung gemäß § 36 Abs 6 UOG ist als NEGATIVE BEURTEILUNG iSd § 37 Abs 2 erster Satz UOG anzusehen (die daher iSd § 37 UOG mit Berufung bekämpft werden kann). Das bedeutet, dass ein Habilitationswerber berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet) ist, schon gegen eine solche Zwischenentscheidung Berufung zu erheben, um eine Neudurchführung des Verfahrens vor einer besonderen Habilitationskommission zu erwirken.Nicht nur eine negative ENDENTSCHEIDUNG, also nach erfolgloser Wiederholung, sondern auch eine Zwischenentscheidung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, UOG ist als NEGATIVE BEURTEILUNG iSd Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz UOG anzusehen (die daher iSd Paragraph 37, UOG mit Berufung bekämpft werden kann). Das bedeutet, dass ein Habilitationswerber berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet) ist, schon gegen eine solche Zwischenentscheidung Berufung zu erheben, um eine Neudurchführung des Verfahrens vor einer besonderen Habilitationskommission zu erwirken.