Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/12/0228

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs6;
UOG 1975 §37 Abs2;

Rechtssatz

Nicht nur eine negative ENDENTSCHEIDUNG, also nach erfolgloser Wiederholung, sondern auch eine Zwischenentscheidung gemäß Paragraph 36, Absatz 6, UOG ist als NEGATIVE BEURTEILUNG iSd Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz UOG anzusehen (die daher iSd Paragraph 37, UOG mit Berufung bekämpft werden kann). Das bedeutet, dass ein Habilitationswerber berechtigt (wenngleich nicht verpflichtet) ist, schon gegen eine solche Zwischenentscheidung Berufung zu erheben, um eine Neudurchführung des Verfahrens vor einer besonderen Habilitationskommission zu erwirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997120228_19990324X02