Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
97/10/0191
Entscheidungsdatum
24.09.1999
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 1995 §13;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/10/0192
Rechtssatz
Die Partei hat bereits im Verwaltungsverfahren ihre Interessen an der Aufschüttung der Flächen zur besseren Bewirtschaftung zu behaupten und näher zu konkretisieren (Hinweis E 19.12.1996, 92/10/0016). Wenn die belangte Behörde daher dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines naturnahen Uferbereiches höheres Gewicht beimisst, als den - nicht näher dargelegten - Interessen der Partei an einer Vergrößerung bzw besser bewirtschaftbaren Gestaltung ihres Hausobstgartens, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100191.X04
Dokumentnummer
JWR_1997100191_19990924X04