Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

97/10/0191

Entscheidungsdatum

24.09.1999

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1995 §13;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 1995 §8 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/10/0192

Rechtssatz

Die Partei hat bereits im Verwaltungsverfahren ihre Interessen an der Aufschüttung der Flächen zur besseren Bewirtschaftung zu behaupten und näher zu konkretisieren (Hinweis E 19.12.1996, 92/10/0016). Wenn die belangte Behörde daher dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines naturnahen Uferbereiches höheres Gewicht beimisst, als den - nicht näher dargelegten - Interessen der Partei an einer Vergrößerung bzw besser bewirtschaftbaren Gestaltung ihres Hausobstgartens, so ist das nicht als rechtswidrig zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997100191.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100191_19990924X04