Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/10/0043

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/10/0043

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Rechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100043.X02

Im RIS seit

24.04.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100043_19870511X02

Rechtssatz für 91/10/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0118

Entscheidungsdatum

11.11.1991

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100118.X01

Im RIS seit

16.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991100118_19911111X01

Rechtssatz für 91/10/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/10/0156

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100156.X01

Im RIS seit

10.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1991100156_19920430X01

Rechtssatz für 92/10/0141

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/10/0141

Entscheidungsdatum

19.10.1992

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100141.X01

Im RIS seit

19.10.1992

Dokumentnummer

JWR_1992100141_19921019X01

Rechtssatz für 92/10/0458

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

92/10/0458

Entscheidungsdatum

30.05.1994

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992100458.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1992100458_19940530X05

Rechtssatz für 94/10/0055

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/10/0055

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100055.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100055_19960129X01

Rechtssatz für 94/10/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

94/10/0121

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994100121.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1994100121_19960129X03

Rechtssatz für 95/10/0257

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/10/0257

Entscheidungsdatum

24.11.1997

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100257.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100257_19971124X02

Rechtssatz für 97/10/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/10/0036

Entscheidungsdatum

29.05.2000

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0043 E 11. Mai 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche ist dann zu bejahen, wenn die Rodung eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist (Hinweis E vom 9.7.1985, 85/07/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997100036.X01

Im RIS seit

19.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1997100036_20000529X01