Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/05/0251

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14838 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/05/0251

Entscheidungsdatum

24.02.1998

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2 lita;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Verringerung der Tiefe der nach dem Krnt BauvorschriftenG vorgesehenen Abstandsflächen ist nicht von einer "zweckmäßigen Bebauung" unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszugehen (das Tatbestandsmerkmal "zweckmäßige Bebauung" findet sich nur in Litera a, des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes), vielmehr hat die Behörde das vom Baubewilligungsantrag umfaßte Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Einleitungssatz Krnt BauvorschriftenG hat daher die Behörde auch nicht zu beurteilen, "inwiefern genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich wäre".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050251.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2010

Dokumentnummer

JWR_1997050251_19980224X03

Rechtssatz für 97/05/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/05/0144

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten

Norm

BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/24 97/05/0251 3

Stammrechtssatz

Für die Zulässigkeit der Verringerung der Tiefe der nach dem Krnt BauvorschriftenG vorgesehenen Abstandsflächen ist nicht von einer "zweckmäßigen Bebauung" unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszugehen (das Tatbestandsmerkmal "zweckmäßige Bebauung" findet sich nur in Litera a, des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes), vielmehr hat die Behörde das vom Baubewilligungsantrag umfaßte Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Einleitungssatz Krnt BauvorschriftenG hat daher die Behörde auch nicht zu beurteilen, "inwiefern genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich wäre".

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050144.X01

Im RIS seit

28.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1997050144_19980902X01