Für die Zulässigkeit der Verringerung der Tiefe der nach dem Krnt BauvorschriftenG vorgesehenen Abstandsflächen ist nicht von einer "zweckmäßigen Bebauung" unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszugehen (das Tatbestandsmerkmal "zweckmäßige Bebauung" findet sich nur in lit a des § 9 Abs 2 Krnt BauvorschriftenG bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes), vielmehr hat die Behörde das vom Baubewilligungsantrag umfaßte Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 Einleitungssatz Krnt BauvorschriftenG hat daher die Behörde auch nicht zu beurteilen, "inwiefern genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich wäre".Für die Zulässigkeit der Verringerung der Tiefe der nach dem Krnt BauvorschriftenG vorgesehenen Abstandsflächen ist nicht von einer "zweckmäßigen Bebauung" unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte auszugehen (das Tatbestandsmerkmal "zweckmäßige Bebauung" findet sich nur in Litera a, des Paragraph 9, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG bei Berücksichtigung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes), vielmehr hat die Behörde das vom Baubewilligungsantrag umfaßte Bauvorhaben dahingehend zu prüfen, ob es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist und ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Einleitungssatz Krnt BauvorschriftenG hat daher die Behörde auch nicht zu beurteilen, "inwiefern genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich wäre".