Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/21/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/21/0099

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
SGG §12 Abs1;

Rechtssatz

Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörde bei der im Grunde des Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis gelangte, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung, weil im Falle von Suchtgiftdelikten die Interessenabwägung auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann, und zwar auch dann nicht, wenn der Fremde - wie er behauptet - "seine Vergangenheit mit einem Arzt aufarbeitet".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210099.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996210099_19961002X04