Das nach § 7 WaffG zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr ist sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen iSd § 17 Abs 2 WaffG nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden kann (Hinweis: E 25.6.1968, 35/68, VwSlg 7374 A/1968).Das nach Paragraph 7, WaffG zu berücksichtigende öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr ist sehr hoch einzuschätzen, sodaß vom freien Ermessen iSd Paragraph 17, Absatz 2, WaffG nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden kann (Hinweis: E 25.6.1968, 35/68, VwSlg 7374 A/1968).