Daß Situationen, in denen ein Einsatz von Faustfeuerwaffen am zweckmäßigsten erscheinen könnte, "nicht auszuschließen" sind, reicht zur Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage iSd § 18 WaffG nicht aus (Hinweis E 30.1.1991, 90/10/0176).Daß Situationen, in denen ein Einsatz von Faustfeuerwaffen am zweckmäßigsten erscheinen könnte, "nicht auszuschließen" sind, reicht zur Glaubhaftmachung einer besonderen Gefahrenlage iSd Paragraph 18, WaffG nicht aus (Hinweis E 30.1.1991, 90/10/0176).