Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/19/2222

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/19/2222

Entscheidungsdatum

17.10.1997

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;
SGG §16 Abs1;

Rechtssatz

Der Fremde brachte im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vor, er halte sich seit 1981, also bereits über ein Jahrzehnt in Österreich auf, habe dort die Hauptschule besucht und 1993 eine österreichische Staatsangehörige geehelicht. Auch das gemeinsame, 1990 in Wien geborene Kind halte sich im Bundesgebiet auf. Er verfüge seit 1984 ununterbrochen über Beschäftigungsbewilligungen. Die vom Fremden im Verwaltungsverfahren behaupteten, während eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes - seine Rechtmäßigkeit vorausgesetzt - begründeten familiären Interessen sind - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er im Zeitpunkt seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen, anders als im Zeitpunkt der Geburt seines Kindes, über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet mehr verfügte - derart intensiv, daß bei Zutreffen seiner diesbezüglichen Behauptungen der Eingriff in diese durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten Rechtsgüter aufgrund des ihm zur Last liegenden - durchaus nicht unbeträchtlichen - Fehlverhaltens (rechtskräftige Verurteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG) noch nicht gerechtfertigt wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192222.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192222_19971017X03