Wird einem Fremden nach sichtvermerksfreier Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 iSd § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle (Hinweis E 24.3.1997, 95/19/1476).Wird einem Fremden nach sichtvermerksfreier Einreise ein gewöhnlicher Sichtvermerk erteilt, kann nicht mehr davon gesprochen werden, daß die Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle (Hinweis E 24.3.1997, 95/19/1476).