Ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Fremden im Anschluß an den Ablauf des ihm zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes allein verwirklicht den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 nicht (Hinweis EB E 11.11.1993, 93/18/0348).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt des Fremden im Anschluß an den Ablauf des ihm zuletzt erteilten gewöhnlichen Sichtvermerkes allein verwirklicht den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 nicht (Hinweis EB E 11.11.1993, 93/18/0348).