Bei einer Sachlage und Rechtslage, nach der die Anwendung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 und des § 17 Abs 4 FrG 1993 bezüglich eines Antrags auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht kommt, besteht für die Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.Bei einer Sachlage und Rechtslage, nach der die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 und des Paragraph 17, Absatz 4, FrG 1993 bezüglich eines Antrags auf Verlängerung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 nicht in Betracht kommt, besteht für die Behörde kein Anlaß, mit der Entscheidung über die Ausweisung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzuwarten.