Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/15/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/15/0245

Entscheidungsdatum

28.02.2002

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §17;

Rechtssatz

Das Wr VergnügungssteuerG sieht in Paragraph eins, Absatz eins, vor, dass nachstehend aufgezählte veranstaltete Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen. Weder der Festsetzung der Steuerschuld und Haftung in Paragraph 13, legcit noch der Festsetzung der Steuerschuld nach Paragraph 17, legcit kann entnommen werden, dass der Veranstaltungsort unter näherer Anschrift zu nennen ist. Es genügt, dass die veranstaltete Vergnügung in Wien stattgefunden hat. Ebenso wenig wird eine ziffernmäßige Zuordnung der erklärten Steuerschuld an einzelne Betriebsstätten gefordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996150245.X05

Im RIS seit

01.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1996150245_20020228X05