Das Wr VergnügungssteuerG sieht in § 1 Abs 1 vor, dass nachstehend aufgezählte veranstaltete Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen. Weder der Festsetzung der Steuerschuld und Haftung in § 13 legcit noch der Festsetzung der Steuerschuld nach § 17 legcit kann entnommen werden, dass der Veranstaltungsort unter näherer Anschrift zu nennen ist. Es genügt, dass die veranstaltete Vergnügung in Wien stattgefunden hat. Ebenso wenig wird eine ziffernmäßige Zuordnung der erklärten Steuerschuld an einzelne Betriebsstätten gefordert.Das Wr VergnügungssteuerG sieht in Paragraph eins, Absatz eins, vor, dass nachstehend aufgezählte veranstaltete Vergnügungen im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegen. Weder der Festsetzung der Steuerschuld und Haftung in Paragraph 13, legcit noch der Festsetzung der Steuerschuld nach Paragraph 17, legcit kann entnommen werden, dass der Veranstaltungsort unter näherer Anschrift zu nennen ist. Es genügt, dass die veranstaltete Vergnügung in Wien stattgefunden hat. Ebenso wenig wird eine ziffernmäßige Zuordnung der erklärten Steuerschuld an einzelne Betriebsstätten gefordert.