Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/12/0064

Entscheidungsdatum

29.09.1999

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z1 idF 1996/076;

Rechtssatz

Für die A-Wertigkeit einer Verwendung im juristischen Sinn ist nicht allein die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze maßgebend, sondern insbesondere welches konkrete Rechtswissen und welche Denkleistung zur Erledigung schwieriger Fälle notwendig ist. Weder die mögliche Notwendigkeit der Heranziehung einer nicht bloß geringen Zahl von Gesetzen - wobei auch nicht allein die Verschiedenartigkeit der anzuwendenden Gesetze maßgebend ist - noch die Selbstständigkeit des Tätigwerdens in einem solchen Bereich ist allein entscheidend. Selbst wenn vom Beamten ein nicht bloß kleines Rechtsgebiet zu bearbeiten ist, handelt es sich dabei nur dann um eine A-wertige juristische Tätigkeit, wenn gleichzeitig der Inhalt der von ihm verlangten und erbrachten Leistungen juristisches Denken und entsprechende Denkprozesse fordern (hier: Umweltschutz, Tätigkeit in der Umweltanwaltschaft).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120064.X02

Im RIS seit

23.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1996120064_19990929X02