Mit der Behauptung, es handle sich um ein künstliches, weil durch Drainagierungsmaßnahmen entstandenes Gewässer, kann die Qualifkation als Bach iSd § 8 Abs 1 Z 2 OÖ NatSchG 1995 nicht mit Erfolg bekämpft werden; ergibt sich doch aus § 8 OÖ NatSchG 1995, daß vom Schutz dieser Bestimmung nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfaßt werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist es daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder (erst) im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist.Mit der Behauptung, es handle sich um ein künstliches, weil durch Drainagierungsmaßnahmen entstandenes Gewässer, kann die Qualifkation als Bach iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 nicht mit Erfolg bekämpft werden; ergibt sich doch aus Paragraph 8, OÖ NatSchG 1995, daß vom Schutz dieser Bestimmung nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfaßt werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist es daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder (erst) im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist.