Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0258

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/10/0258

Entscheidungsdatum

29.06.1998

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 1995 §8 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Mit der Behauptung, es handle sich um ein künstliches, weil durch Drainagierungsmaßnahmen entstandenes Gewässer, kann die Qualifkation als Bach iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 nicht mit Erfolg bekämpft werden; ergibt sich doch aus Paragraph 8, OÖ NatSchG 1995, daß vom Schutz dieser Bestimmung nicht nur in ihrer Ursprünglichkeit erhalten gebliebene Gewässer erfaßt werden, sondern auch solche, in deren Verlauf von Menschenhand eingegriffen wurde. Für die Qualifikation eines Gewässers als Bach ist es daher ohne Bedeutung, ob dieses ohne jedes menschliche Zutun oder (erst) im Zuge von Drainagierungsmaßnahmen zutage getreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100258.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011

Dokumentnummer

JWR_1996100258_19980629X02