Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/10/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14668 A/1997

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/10/0187

Entscheidungsdatum

28.04.1997

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Da weiters nicht die Grundfläche, sondern der Bewuchs als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt vergleiche die Unterscheidung in Paragraph 5, Absatz eins, legcit), finden die auf Grundflächen bezogenen Bestimmungen über die Neubewaldung (Paragraph 4, legcit) auf Windschutzanlagen keine Anwendung. Solange daher einem Bewuchs die - somit allein maßgebliche - Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996100187.X03

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015

Dokumentnummer

JWR_1996100187_19970428X03

Rechtssatz für 2003/10/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0134

Entscheidungsdatum

17.10.2005

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §2 Abs3;
ForstG 1975 §4;
ForstG 1975 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/10/0187 E 28. April 1997 VwSlg 14668 A/1997 RS 3 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ob Streifen oder Reihen von Bäumen und Sträuchern als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegen und somit Waldeigenschaft besitzen, bemißt sich danach, inwieweit diese iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung dienen, was jedenfalls voraussetzt, daß sie aufgrund ihrer Beschaffenheit überhaupt geeignet sind, entsprechende Wirkungen zu erzeugen. Da weiters nicht die Grundfläche, sondern der Bewuchs als Windschutzanlage den Bestimmungen des ForstG 1975 unterliegt vergleiche die Unterscheidung in Paragraph 5, Absatz eins, legcit), finden die auf Grundflächen bezogenen Bestimmungen über die Neubewaldung (Paragraph 4, legcit) auf Windschutzanlagen keine Anwendung. Solange daher einem Bewuchs die - somit allein maßgebliche - Eignung mangelt, dem Schutz vor Windschäden bzw der Schneebindung zu dienen, kommt er als Windschutzanlage iSd Paragraph 2, Absatz 3, ForstG 1975 nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100134.X02

Im RIS seit

25.11.2005

Dokumentnummer

JWR_2003100134_20051017X02