Als EINGRIFF IN DAS LANDSCHAFTSBILD im Sinne des § 7 Abs 1 OÖ NatSchG 1995 ist eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein STÖRENDER ist (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0094). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0107).Als EINGRIFF IN DAS LANDSCHAFTSBILD im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 ist eine Maßnahme anzusehen, die infolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgebend verändert. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein STÖRENDER ist (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0094). Die Beurteilung eines Objektes als maßgeblicher Eingriff setzt auch nicht voraus, dass im betreffenden Uferabschnitt noch keinerlei Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene, durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (Hinweis E 9.3.1998, 95/10/0107).