Der Umstand, daß der Antragsteller die "Zustimmungserklärung gemäß § 4 Abs 1 Z 2 DSG" auf einem Formular, das ihm offenbar im Zuge der Schulungsmaßnahme zur Unterschrift vorgelegt wurde, durchgestrichen hat, bildet keinen Vereitelungstatbestand iSd § 10 AlVG. Wird nämlich der Antragsteller in dieser Zustimmungserklärung ausdrücklich darüber belehrt, daß ihm ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung jederzeit offenstehe, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, diese Zustimmungserklärung schon von vornherein nicht zu unterfertigen bzw frühere Zustimmungserklärungen zu widerrufen.Der Umstand, daß der Antragsteller die "Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DSG" auf einem Formular, das ihm offenbar im Zuge der Schulungsmaßnahme zur Unterschrift vorgelegt wurde, durchgestrichen hat, bildet keinen Vereitelungstatbestand iSd Paragraph 10, AlVG. Wird nämlich der Antragsteller in dieser Zustimmungserklärung ausdrücklich darüber belehrt, daß ihm ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung jederzeit offenstehe, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, diese Zustimmungserklärung schon von vornherein nicht zu unterfertigen bzw frühere Zustimmungserklärungen zu widerrufen.