Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0308

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/08/0308

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Index

10/10 Datenschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;
DSG 1978 §4 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Antragsteller die "Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, DSG" auf einem Formular, das ihm offenbar im Zuge der Schulungsmaßnahme zur Unterschrift vorgelegt wurde, durchgestrichen hat, bildet keinen Vereitelungstatbestand iSd Paragraph 10, AlVG. Wird nämlich der Antragsteller in dieser Zustimmungserklärung ausdrücklich darüber belehrt, daß ihm ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmungserklärung jederzeit offenstehe, dann kann ihm nicht zur Last gelegt werden, diese Zustimmungserklärung schon von vornherein nicht zu unterfertigen bzw frühere Zustimmungserklärungen zu widerrufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996080308.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1996080308_19970916X04