Bezüglich der Statik (Standfestigkeit) und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens bestehen keine dem Schutz der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen iSd § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994. Unabhängig davon hat die Baubehörde im Rahmen der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag gem § 35 Abs 2 OÖ BauO 1994 aber in jedem Fall das zu bewilligende Bauvorhaben im Interesse der Sicherheit und Festigkeit zu prüfen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 223 f und 291 f).Bezüglich der Statik (Standfestigkeit) und Rutschgefahr eines zu bewilligenden Bauvorhabens bestehen keine dem Schutz der Nachbarschaft dienenden Bestimmungen iSd Paragraph 31, Absatz 4, OÖ BauO 1994. Unabhängig davon hat die Baubehörde im Rahmen der Entscheidung über den Baubewilligungsantrag gem Paragraph 35, Absatz 2, OÖ BauO 1994 aber in jedem Fall das zu bewilligende Bauvorhaben im Interesse der Sicherheit und Festigkeit zu prüfen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, S 223 f und 291 f).