Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/02/0360

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/02/0360

Entscheidungsdatum

08.11.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §14 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/02/0361

Rechtssatz

Wurde der Fremde bereits früher bei der Grenzkontrolle zurückgewiesen, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß diese Zurückweisung - unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - etwa auf die Ziffer eins, 3, oder 4 (und nicht die Ziffer 2) des Paragraph 32, Absatz 2, FrG 1993 gestützt worden wäre, so sind spätere Zurückweisungen desselben Fremden (am selben und am nächsten Tag) schon aus diesem Grund entsprechend der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz FrG 1993 rechtens, weil der Fremde der aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1993 bewirkten Sichtvermerkspflicht nicht genügte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020360.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996020360_19961108X03