Wurde der Fremde bereits früher bei der Grenzkontrolle zurückgewiesen, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß diese Zurückweisung - unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - etwa auf die Z 1, 3 oder 4 (und nicht die Ziffer 2) des § 32 Abs 2 FrG 1993 gestützt worden wäre, so sind spätere Zurückweisungen desselben Fremden (am selben und am nächsten Tag) schon aus diesem Grund entsprechend der Vorschrift des § 32 Abs 1 erster Satz FrG 1993 rechtens, weil der Fremde der aufgrund des § 14 Abs 1 zweiter Satz FrG 1993 bewirkten Sichtvermerkspflicht nicht genügte.Wurde der Fremde bereits früher bei der Grenzkontrolle zurückgewiesen, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür bietet, daß diese Zurückweisung - unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - etwa auf die Ziffer eins, 3, oder 4 (und nicht die Ziffer 2) des Paragraph 32, Absatz 2, FrG 1993 gestützt worden wäre, so sind spätere Zurückweisungen desselben Fremden (am selben und am nächsten Tag) schon aus diesem Grund entsprechend der Vorschrift des Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz FrG 1993 rechtens, weil der Fremde der aufgrund des Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz FrG 1993 bewirkten Sichtvermerkspflicht nicht genügte.