Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs2;

Rechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X05

Rechtssatz für 95/21/0558

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0558

Entscheidungsdatum

16.04.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/17 95/21/0464 5

Stammrechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210558.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210558_19970416X02

Rechtssatz für 95/21/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0334 95/21/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/17 95/21/0464 5

Stammrechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210333.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210333_19971217X01

Rechtssatz für 96/19/1305

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1305

Entscheidungsdatum

19.12.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/17 95/21/0464 5

Stammrechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191305.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191305_19971219X01

Rechtssatz für 98/19/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/19/0124

Entscheidungsdatum

12.02.1999

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/19/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/17 95/21/0464 5

Stammrechtssatz

Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998190124.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1998190124_19990212X01