Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).Die Einreise nach Österreich ohne erforderlichen Sichtvermerk und der daran anschließende unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet rechtfertigen die Annahme, der Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung, sodaß der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 erfüllt sei, auch dann, wenn der Fremde erst dreizehn Jahre alt ist. Es obliegt dem gesetzlichen Vertreter eines Fremden, dem aufgrund seines Alters keine Handlungsfähigkeit im Verfahren nach dem zweiten Teil des FrG 1993 zukommt, sich vor der Einreise, auch der seiner handlungsunfähigen Kinder, über die einschlägige Rechtslage zu informieren (Hinweis E 25.11.1993, 93/18/0259).