Ist der Fremde am 23.8.1992 ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat er am 24.9.1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet wurde und kam es weiters vor dem BMI als belBeh zur Abweisung des Antrages nach § 4 und § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992, so vermag der Fremde mit dem Vorbringen, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die belBeh mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden hatte (Hinweis E 6.10.1994, 94/18/0561).Ist der Fremde am 23.8.1992 ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat er am 24.9.1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet wurde und kam es weiters vor dem BMI als belBeh zur Abweisung des Antrages nach Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992, so vermag der Fremde mit dem Vorbringen, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die belBeh mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden hatte (Hinweis E 6.10.1994, 94/18/0561).