Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §15 Abs1;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist der Fremde am 23.8.1992 ohne den erforderlichen österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hat er am 24.9.1992 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der mit dem Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 an den Magistrat der Stadt Wien weitergeleitet wurde und kam es weiters vor dem BMI als belBeh zur Abweisung des Antrages nach Paragraph 4 und Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992, so vermag der Fremde mit dem Vorbringen, daß er durch die Untätigkeit der Bundespolizeidirektion Wien und deshalb durch die Anwendung des AufenthaltsG 1992 schlechter gestellt sei, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da die belBeh mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden hatte (Hinweis E 6.10.1994, 94/18/0561).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X03