Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0049

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, auf einer Fahndungsliste zu stehen, vermag der Fremde eine aktuelle Gefahr und/oder Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht darzutun. Das Zutreffen dieser Behauptung wäre vom Fremden entsprechend zu bescheinigen gewesen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß ein allfälliges Aufscheinen des Namens des Fremden in einer Fahndungsliste - ohne diesbezügliche konkrete Darlegungen - noch nicht mit der Gefahr "unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" gleichzusetzen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180049.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180049_19950223X02

Rechtssatz für 95/21/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0008

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/23 95/18/0049 2 (hier: mehrmalige Einvernahme des Fremden durch die türkische Polizei)

Stammrechtssatz

Mit der allgemein gehaltenen Behauptung, auf einer Fahndungsliste zu stehen, vermag der Fremde eine aktuelle Gefahr und/oder Bedrohung iSd Paragraph 37, Absatz eins, und/oder Paragraph 37, Absatz 2, FrG 1993 nicht darzutun. Das Zutreffen dieser Behauptung wäre vom Fremden entsprechend zu bescheinigen gewesen, wobei darauf hinzuweisen ist, daß ein allfälliges Aufscheinen des Namens des Fremden in einer Fahndungsliste - ohne diesbezügliche konkrete Darlegungen - noch nicht mit der Gefahr "unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" gleichzusetzen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210008.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210008_19951122X01