Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/20/0472
Entscheidungsdatum
10.07.1997
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz
Das Verwahren einer Faustfeuerwaffe in einer Handtasche, wobei diese für einen kurzen Zeitraum aus der Hand gegeben, in den Geschäftsräumlichkeiten auf den Boden gestellt und zwischen Rollstuhl und Wand eingeklemmt wurde, genügt aus objektiver Betrachtung nicht der erforderlichen Sorgfaltspflicht beim Umgang mit Waffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995200472.X03
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1995200472_19970710X03