Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/01/0234
Entscheidungsdatum
18.03.1993
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1
Stammrechtssatz
Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG genannten VoraussetzungenMit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 6, Absatz eins, WaffG genannten Voraussetzungen
(Hinweis: E 1985/09/17 85/01/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010234.X01
Im RIS seit
25.04.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1992010234_19930318X01