Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0104

Entscheidungsdatum

03.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0106 95/19/0107

Rechtssatz

Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190104.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190104_19961003X01

Rechtssatz für 95/19/0457

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0457

Entscheidungsdatum

14.02.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/19/0460 E 25. April 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 95/19/0104 1

Stammrechtssatz

Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190457.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190457_19970214X01

Rechtssatz für 96/19/0858

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/0858

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/0859

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 95/19/0104 1

Stammrechtssatz

Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190858.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1996190858_19970324X01

Rechtssatz für 95/19/1793

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1793

Entscheidungsdatum

27.06.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 95/19/0104 1

Stammrechtssatz

Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191793.X02

Im RIS seit

07.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1995191793_19970627X02

Rechtssatz für 95/19/1235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1235

Entscheidungsdatum

19.09.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/03 95/19/0104 1 (hier: auch 2 Monate betreffende Sonderzahlungen und ein "Trennungsgeld" sind zu berücksichtigen)

Stammrechtssatz

Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191235.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191235_19970919X01