Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).Sämtliche Ressourcen des privaten und des öffentlichen Rechtes, die einer Verwertung für die Bestreitung des Lebensunterhaltes zugänglich sind, sind - mit Ausnahme jener, die aus der Fürsorge erfließen könnten - in die Berechnung der Gesamteinkünfte, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 zur Verfügung stehen, einzubeziehen. Dies trifft auch auf Einkünfte zu, welche etwa durch eigene Arbeit erwirtschaftet werden oder auf die ein Rechtsanspruch besteht (Hinweis E 10.2.1994, 93/18/0549). Selbstverständlich sind daher Einkünfte aus Arbeit, welche über die Normalarbeitszeit hinaus bzw in der Nacht geleistet wird, zur Sicherung des Lebensunterhaltes geeignet. Gleiches gilt für die Berücksichtigung von "Sonderzahlungen" (hier ist damit offensichtlich eine monatliche Prämie von ÖS 300,-- gemeint).