Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/19/1345
Entscheidungsdatum
14.12.1995
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §3 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
Rechtssatz
Der Beh ist es verwehrt, bei dem ausdrücklich genannten Zweck der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit der Mutter, den Antrag des Fremden umzudeuten. Bei diesem Zweck hat sich die Beh ausschließlich mit den die Mutter des Fremden betreffenden Lebensumständen auseinanderzusetzen. Die Beh hatte deshalb keine Ermittlungen darüber anzustellen, ob eventuell andere Personen den Unterhalt des Fremden in Österreich bestreiten würden, kann doch dadurch der angestrebte Zweck nicht erreicht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995191345.X02
Dokumentnummer
JWR_1995191345_19951214X02