Mit dem Begriff Aufenthaltsbewilligung in § 3 erster Satzteil und § 3 Z 3 iSd § 3 erster Satztzeil und § 3 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1995/408, ist eine solche iSd § 1 Abs 1 AufenthaltsG 1992 gemeint. Andere Berechtigungen zum Aufenthalt im Inland (hier: wie etwa die der sichtvermerksfreien Einreise gem Art 1 des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien BGBl 1965/254, bis zu dessen Außerkrafttreten am 1.12.1994 BGBl 1994/936) haben diese begünstigende Rechtswirkung nicht.Mit dem Begriff Aufenthaltsbewilligung in Paragraph 3, erster Satzteil und Paragraph 3, Ziffer 3, iSd Paragraph 3, erster Satztzeil und Paragraph 3, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung, BGBl 1995/408, ist eine solche iSd Paragraph eins, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 gemeint. Andere Berechtigungen zum Aufenthalt im Inland (hier: wie etwa die der sichtvermerksfreien Einreise gem Artikel eins, des Notenwechsels über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht zwischen Österreich und Tunesien BGBl 1965/254, bis zu dessen Außerkrafttreten am 1.12.1994 BGBl 1994/936) haben diese begünstigende Rechtswirkung nicht.