Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß § 7 Abs 7 FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter § 7 Abs 7 FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.