Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/19/0677

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0677

Entscheidungsdatum

26.09.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Rechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190677.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190677_19960926X01

Rechtssatz für 95/19/0578

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0578

Entscheidungsdatum

10.12.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 idF 1995/351 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0677 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190578.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1995190578_19961210X01

Rechtssatz für 95/19/0894

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/0894

Entscheidungsdatum

24.03.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0677 1

Stammrechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190894.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995190894_19970324X01

Rechtssatz für 96/19/2356

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/2356

Entscheidungsdatum

03.10.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/2357

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0677 1

Stammrechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996192356.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1996192356_19971003X01

Rechtssatz für 95/19/1682

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/19/1682

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §7 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/26 95/19/0677 1 (hier ohne zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Ein VOR Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 gestellter Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes, der gemäß Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 als Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 zu werten ist, kann nur dann zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung führen, wenn dieser vor der Einreise in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde. Daher sind nur jene anhängigen Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerkes, die unter Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1993 fallen, abzuweisen, die vom Inland aus gestellt wurden und auf die die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 nicht zur Anwendung kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191682.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1995191682_19971107X01