Hält sich der Fremde aufgrund einer Verordnung nach § 23 Abs 2 PaßG lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Monaten rechtmäßig im Inland auf, kann vom Vorliegen von gemäß Art 8 MRK geschützten Rechten, die bei einer Entscheidung nach § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 zu berücksichtigen wären, nicht die Rede sein. Eine Einschränkung des - allenfalls - durch Art 8 Abs 1 MRK geschützten Rechtes auf FamilienNACHZUG durch § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 erscheint aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Fall des Beschwerdeführers gemäß Art 8 Abs 2 MRK gerechtfertigt (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0362, betreffend § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993).Hält sich der Fremde aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 2, PaßG lediglich für einen Zeitraum von etwa drei Monaten rechtmäßig im Inland auf, kann vom Vorliegen von gemäß Artikel 8, MRK geschützten Rechten, die bei einer Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 zu berücksichtigen wären, nicht die Rede sein. Eine Einschränkung des - allenfalls - durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützten Rechtes auf FamilienNACHZUG durch Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 erscheint aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Fall des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK gerechtfertigt (Hinweis E 14.5.1996, 95/19/0362, betreffend Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993).