Die in § 18 Abs 2 FrG 1993 enthaltene Aufzählung von für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Tatbeständen ist keine taxative. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt es vielmehr stets darauf an, ob im Falle des betroffenen Fremden bestimmte Tatsachen gegeben sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art 8 Abs 2 MRK genannten Interessen zuwiderläuft (Hinweis E 19.1.1995, 94/18/1053).Die in Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 enthaltene Aufzählung von für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Tatbeständen ist keine taxative. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt es vielmehr stets darauf an, ob im Falle des betroffenen Fremden bestimmte Tatsachen gegeben sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Interessen zuwiderläuft (Hinweis E 19.1.1995, 94/18/1053).