Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0029

Entscheidungsdatum

09.11.1995

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Die in Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 enthaltene Aufzählung von für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Tatbeständen ist keine taxative. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kommt es vielmehr stets darauf an, ob im Falle des betroffenen Fremden bestimmte Tatsachen gegeben sind, welche die Annahme rechtfertigen, daß sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Interessen zuwiderläuft (Hinweis E 19.1.1995, 94/18/1053).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180029.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180029_19951109X02