Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0040

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/12/0040

Entscheidungsdatum

25.02.1998

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20 Abs1;

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 20, Absatz eins, GehG ist es ohne rechtserhebliche Bedeutung, aus welchem Grund dem Beamten von Amts wegen Schutzkleidung im notwendigen Ausmaß zur Verfügung gestellt wird. Ausschlaggebend ist aber, ob die vom Beamten bei seiner Amtshandlung getragene Privatkleidung gegen die von ihm aufgezeigten Einwirkungen so hinreichend geschützt wird, daß der von ihm daraus abgeleitete und zahlenmäßig anhand seines Dienstes (hier: Landwirtschaftlicher Amtssachverständiger) im betreffenden Jahr konkretisierte Mehraufwand (obligate Reinigung der Privatkleidung nach jeder Stallkontrolle und damit verbundene schnellere Abnutzung) nicht gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995120040.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995120040_19980225X04