Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/12/0002

Entscheidungsdatum

06.09.1995

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
L94806 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

DGO Graz 1957 §19 Abs4;
DGO Graz 1957 §20 Abs1;
DGO Graz 1957 §68 Abs6;
DGO Graz DienstzweigeV 1972 Anl1;
DGO Graz DienstzweigeV 1972;
LeichenbestattungsG Stmk 1992 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Verordnungsgeber (hier: Gemeinderat) ist es keinesfalls verwehrt, die Aufgaben der Gesundheitsverwaltung, deren Besorgung ihm sowohl auf Bezirksebene als auch auf Gemeindeebene zukommt, durch eine entsprechende Gestaltung der DGO Graz DienstzweigeV 1972 durch die Beamten eines einzigen Dienstzweiges erfüllen zu lassen. Sieht aber die DGO Graz DienstzweigeV 1972 zwei verschiedene Beamtengruppen vor, bei denen nicht von vornherein feststeht, in wessen Bereich die Erfüllung einer Aufgabe fällt (hier: Vornahme der Totenbeschau gem Paragraph 3, Absatz eins, Stmk LeichenbestattungsG 1992 durch Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst"), dann greift die Zuweisung dieser Aufgabe durch Weisung in Verbindung mit der Anordnung, daß die Beamten diese Aufgabe als Dienstpflicht zu besorgen haben, nur dann nicht in die Rechte des Beamten ein, wenn aufgrund der DGO Graz DienstzweigeV 1972 die Zulässigkeit der Aufgabenbesorgung durch diese Beamtengruppe klargestellt werden kann. Der Inhalt einer Verordnung, mit der Rechtspositionen geschaffen werden, kann nicht durch eine Weisung abgeändert werden; zulässig ist lediglich eine Verdeutlichung des Verordnungsinhaltes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120002.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1995120002_19950906X04