Daß sich auf bestimmten Flächen Reste von Brückenwiderlagern befinden, steht der Annahme der Waldeigenschaft dieser Flächen infolge Neubewaldung (§ 5 Abs 2 ForstG 1975 iVm § 4 Abs 1 ForstG 1975) nicht entgegen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0063).Daß sich auf bestimmten Flächen Reste von Brückenwiderlagern befinden, steht der Annahme der Waldeigenschaft dieser Flächen infolge Neubewaldung (Paragraph 5, Absatz 2, ForstG 1975 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, ForstG 1975) nicht entgegen (Hinweis E 23.1.1995, 94/10/0063).