Die inhaltliche Unbedingtheit der Regelung einer Richtlinie fehlt, wenn der Eintritt der in einer Richtlinie festgelegten Rechtsfolgen im Ermessen der Mitgliedstaaten steht bzw von deren gestalterischen Entscheidungen abhängt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf Art 2 Abs 3 und Art 4 Abs 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor (Hinweis Fischer, Zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung, NVwZ 1992, 637 FN 33; Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechtes, NJW 1990, 2423 FN 64).Die inhaltliche Unbedingtheit der Regelung einer Richtlinie fehlt, wenn der Eintritt der in einer Richtlinie festgelegten Rechtsfolgen im Ermessen der Mitgliedstaaten steht bzw von deren gestalterischen Entscheidungen abhängt. Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.6.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor (Hinweis Fischer, Zur unmittelbaren Anwendung von EG-Richtlinien in der öffentlichen Verwaltung, NVwZ 1992, 637 FN 33; Jarass, Voraussetzungen der innerstaatlichen Wirkung des EG-Rechtes, NJW 1990, 2423 FN 64).