Schon aus der einfachen Wortinterpretation des § 11 Abs 1, § 11 Abs 2 lit a und § 18 StarkstromwegeG folgt, daß für die beantragte Maßnahme - die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nach § 5 lit e Bgld NatSchG 1990 - die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten iSd § 50 Abs 2 Bgld NatSchG 1990 unter den in § 11 Abs 1 bzw § 18 StarkstromwegeG normierten Voraussetzungen möglich ist. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die zitierten Vorschriften die Enteignung bzw Einräumung von Leitungsrechten nur für "bestehende Anlagen" vorsähen; damit unterstellt die Beschwerde den Vorschriften einen Inhalt, der im Wortlaut keine Deckung findet und bei dem sie ihren Zweck völlig verfehlen würden. Mit keiner anerkannten Auslegungsmethode kann diesen Vorschriften ein Sinngehalt entnommen werden, wonach die Einräumung von Zwangsrechten bzw die Enteignung "nur für bestehende Anlagen" möglich wäre.Schon aus der einfachen Wortinterpretation des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und Paragraph 18, StarkstromwegeG folgt, daß für die beantragte Maßnahme - die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 - die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten iSd Paragraph 50, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 unter den in Paragraph 11, Absatz eins, bzw Paragraph 18, StarkstromwegeG normierten Voraussetzungen möglich ist. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die zitierten Vorschriften die Enteignung bzw Einräumung von Leitungsrechten nur für "bestehende Anlagen" vorsähen; damit unterstellt die Beschwerde den Vorschriften einen Inhalt, der im Wortlaut keine Deckung findet und bei dem sie ihren Zweck völlig verfehlen würden. Mit keiner anerkannten Auslegungsmethode kann diesen Vorschriften ein Sinngehalt entnommen werden, wonach die Einräumung von Zwangsrechten bzw die Enteignung "nur für bestehende Anlagen" möglich wäre.