Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0081

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14348 A/1995

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/10/0081

Entscheidungsdatum

23.10.1995

Index

L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
58/02 Energierecht

Norm

NatSchG Bgld 1990 §50 Abs2;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §11 Abs2 lita;
StarkstromwegeG 1968 §18;
VwRallg;

Rechtssatz

Schon aus der einfachen Wortinterpretation des Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz 2, Litera a und Paragraph 18, StarkstromwegeG folgt, daß für die beantragte Maßnahme - die Errichtung und den Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 - die Enteignung oder Einräumung von Zwangsrechten iSd Paragraph 50, Absatz 2, Bgld NatSchG 1990 unter den in Paragraph 11, Absatz eins, bzw Paragraph 18, StarkstromwegeG normierten Voraussetzungen möglich ist. Es kann nicht davon die Rede sein, daß die zitierten Vorschriften die Enteignung bzw Einräumung von Leitungsrechten nur für "bestehende Anlagen" vorsähen; damit unterstellt die Beschwerde den Vorschriften einen Inhalt, der im Wortlaut keine Deckung findet und bei dem sie ihren Zweck völlig verfehlen würden. Mit keiner anerkannten Auslegungsmethode kann diesen Vorschriften ein Sinngehalt entnommen werden, wonach die Einräumung von Zwangsrechten bzw die Enteignung "nur für bestehende Anlagen" möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X05

Im RIS seit

08.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011

Dokumentnummer

JWR_1995100081_19951023X05